Auf einer Intensivstation entstehen beinahe täglich Konflikte, was die Weitergabe von Informationen über den Patienten angeht. Dieser befindet sich in einer Extremsituation, ist meist nicht in der Lage, sein mündliches Einverständnis zu geben, dass der Arzt seine Situation den Angehörigen mitteilen darf. In diesem Fall gibt es den Fall der „mutmaßlichen Einwilligung“: Wenn durch Krankheit oder Tod des Patienten jede Erklärung unmöglich ist sowie das Interesse an der Offenbarung offensichtlich, darf der Behandler seine Schweigepflicht „brechen“. Diese Annahme unterliegt jedoch strengen Grenzen und darf nicht zu „offen“ verstanden werden.
Ein weiterer Grund, ärztliche Informationen zu offenbaren, besteht, wenn dieses als angemessenes Mittel zur Gefahrenabwendung anzusehen ist.
Auf der Intensivstation müssen Mediziner ausreichend abwägen, ob sie z.B. Auskunftsanfragen von Angehörigen stattgeben. Eine „Identitätskontrolle sollte wenigstens oberflächlich erfolgen“, weswegen von einer telefonischen Weitergabe sensibler Daten weitestgehend abgesehen werden sollte. Der Mediziner bzw. das Pflegepersonal müssen die Entscheidung der Offenbarung medizinischer und persönlicher Daten in eigener Verantwortung treffen, Angehörige selbst können sie nicht von ihrer Schweigepflicht entbinden, nicht einmal nach dem Tod eines Patienten – sofern keine Vorsorgevollmacht vorliegt.
Es obliegt dementsprechend dem intensivmedizinischen Behandlungsteam, zunächst alle Voraussetzungen zu schaffen, dass keine Informationen an Dritte „unzulässig offenbart“ werden. In Konflikten, seien es juristische oder moralische, kann es dem „Geheimnisträger“ sehr schwer gemacht werden, die Situation richtig einzuschätzen. Als oberster Maßstab gilt dabei immer der Schutz des Patientengeheimnisses.
Literatur:
Hanna Mathes, Alexander Mathes: Die Schweigepflicht auf der Intensivstation. In: Bernd W. Böttiger, Werner Kuckelt (Hrsg.), Jahrbuch Intensivmedizin 2019. Pabst Science Publishers, Hardcover, 466 Seiten. ISBN 978-3-95853-469-8, eBook ISBN 978-3-95853-470-4