Bisher beginnt mit einem Grenzwert ab 1,0 Nanogramm THC im Blutserum eine "Fahrt unter Drogeneinfluss" und kostet Ersttätern ein Bußgeld von 500 Euro, einen Monat Fahrverbot plus zwei Punkte in Flensburg. U.U. kann die Fahrerlaubnisbehörde weiter einschreiten, eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) verlangen und je nach Ergebnis den Führerschein unbefristet entziehen.
Als Sprecher des Schildower Kreises berichtet Bernd Werse zur bisher üblichen Praxis: "Den Berichten zahlreicher Betroffener und PolizistInnen zufolge werden Verkehrskontrollen mit Fokus auf ´Drogenfahrten´ insbesondere bei jungen Erwachsenen häufig durchgeführt. Hierzu werden insbesondere Urintests genutzt, die keinen unmittelbaren Konsum nachweisen, aber dafür noch Tage nach dem Konsum falsche Positivresultate hervorrufen können. Die Antikörper, die in den Testsystemen mit dem berauschenden Stoff THC binden sollen, binden nämlich auch mit den nicht-psychoaktiven Metaboliten THC-COOH. Dies kann nach starkem Konsum noch zu Positivresultaten Wochen oder sogar Monate nach Beendigung des Konsums führen. Derartige Testsysteme sind daher ungeeignet für die Feststellung akuter Beeinträchtigungen im Straßenverkehr. Speicheltests sind grundsätzlich Urintests vorzuziehen, da die Ausführung mit weniger Eingriffen in die Privatsphäre assoziiert und das Problem der falschen Positivresultate bei länger zurückliegendem Konsum geringer ist. Alternativ kommen auch andere Technologien infrage, z.B. Atemanalysegeräte, die aktuell in anderen Ländern erprobt werden."
Der bisher übliche Grenzwert von 1,0 Nanogramm THC ist nach Einschätzung mehrerer Gutachten unrealistisch. Werse: "Eine Metaanalyse der Bundesanstalt für Straßenwesen in Deutschland kam zu dem Schluss, dass eine Beeinträchtigung vergleichbar mit 0,5 Promille Alkohol ungefähr 4,0 ng/ml THC im Serum entspricht. Demgegenüber zeigte eine weitere Studie keinerlei Erhöhung der Unfallwahrscheinlichkeit bis zu einer Serumkonzentration von 5 ng/ml THC." Daher empfiehlt Werse eine deutliche Erhöhung des zulässigen THC-Grenzwerts. Wer Cannabis - z.B. als Schmerzmittel - kontinuierlich nimmt, wird entsprechend konditioniert und bleibt u.U. noch bei mehr als 10,0 Nanogramm THC uneingeschränkt fahrtüchtig. "Deshalb ist es wichtig, dass die Rechtsprechung die individuelle Beurteilung bei PatientInnen beibehält."
"Die größte Ungerechtigkeit besüglich Cannabis und Straßenverkehr" bietet nach Einschätzung von Werse "die Fahrerlaubnis-Verordnung: Grundsätzlich wird allen Menschen, die regelmäßig Cannabis konsumieren, ein fehlendes Trennungsverhalten von Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr unterstellt." Wer also bei Ordnungsbehörden mit Cannabis auffällig wird, muss "medizinisch-psychologische Untersuchungen über sich ergehen lassen. Die Kosten, die oft im mittleren vierstelligen Bereich liegen, trägt der/die Betroffene. Diese Ungleichbehandlung im Vergleich zu Alkohol wird von vielen Betroffenen als Ersatzstrafe empfunden. Die Regelung beruht auf einem antiquierten Verständnis, nach dem Cannabis Konsumierende grundsätzlich charakterlich nicht geeignet seien, ein Kraftfahrzeug zu führen."
Heino Stöver, Bernd Werse, Larissa Hornig, Christine Kluge Haberkorn für Akzept e.V. (Hrsg.): '
10. Alternativer Drogen- und Suchtbericht 2023.
Pabst, 194 Seiten, Paperback ISBN 978-3-95853-888-7, eBook ISBN 978-3-95853-889-4