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24. Jahrgang - Heft 2/2003
Wir Verhaltenstherapeuten bekommen es ständig mit
Normfragen zu tun, wenn es darum geht, Menschen von ihren Problemen zu
befreien. Woran soll man sich orientieren? Zumeist halten wir uns bei
der Diagnose von Störungen an das durch DSM und ICD abgedeckte
Kriterium "subjektives Leiden". Weitaus weniger, wenn
überhaupt, halten wir uns an die statistische Normalität, weil wir
damit leicht in Teufels Küche kommen können, wie beim gestörten
Essverhalten oder bei der Akzeptanz von Biermengen beim Alkoholismus.
Idealnormen sind uns als empirisch orientierte Therapeuten ganz suspekt
– zumindest offiziell und nach außen hin, obwohl wir klammheimlich
bei jedem Patienten alles daran setzen, ihn – ganz im Sinne von Carl
Rogers – zur fully functioning person zu machen.
Ganz heikel werden Normenkonflikte, mit denen Verhaltenstherapeuten im
Gefängnis oder im psychiatrischen Maßregelvollzug konfrontiert werden,
steht doch dort zumeist alles auch noch unter dem Normen-Regime von
Recht und Gesetz.
Nur zum Beispiel: Wie würden Sie therapeutisch verfahren, wenn Sie es
als Gefängnistherapeut mit Männern zu tun bekommen, bei denen – wie
im nachfolgenden Fall – subjektive Vorstellungen über sexuelle
Präferenzen und rechtliche Vorstellungen über akzeptierbare sexuelle
Praktiken vermeintlich weit auseinander klaffen? Dieser Fall
beschäftigte übrigens mehr als zehn Jahre lang die unterschiedlichsten
rechtlichen und politischen Instanzen. Und es stellt sich durchaus die
berechtigte Frage, ob er nach höchstrichterlicher Entscheidung bereits ad
acta gelegt werden sollte. Doch davon später.
Tatbestand
Im Jahre 1987 gelangte die englische Polizei zufällig
in den Besitz von Videofilmen, die in einem Zeitraum von 10 Jahren
angefertigt wurden und auf denen sadomasochistische Begegnungen von 50
Männern festgehalten worden waren. Diese Männer gehörten gemeinsam
einer kleineren sadomasochistischen Vereinigung an.
Auf den Videofilmen waren sadomasochistische Handlungen zu sehen, die
unter anderem Misshandlungen der Genitale beinhalteten, wie zum Beispiel
das Zufügen von Schmerzen mit heißem Kerzenwachs, Sandpapier,
Angelhaken und Nadeln. Weiter wurden Rituale wechselseitigen Schlagens
gezeigt, die mit bloßen Händen, mit Brennnesselsträuchern, dornigen
Gürteln oder ledernen Geißelruten (im Milieu so bezeichnete cat-o’-nine
tails) durchgeführt wurden. Es wurden Verbrennung zugefügt und es
kam zu leicht blutenden Verletzungen. Keine dieser Verletzungen hatte
Entzündungen oder bleibende Schäden zur Folge.
Die sadomasochistischen Aktivitäten wurden im wechselseitigen
Einvernehmen der Beteiligten durchgeführt. Das Zufügen von Schmerzen
zum Zwecke sexueller Erregung war im Konsens von den Beteiligten
abgesprochenes Motiv. Und in allen Fällen stand das jeweilige Ausmaß
sadistischer Aktivitäten unter kontinuierlicher Kontrolle der
masochistischen Empfänger. Die Videos dienten ausschließlich dem
Zweck, sie innerhalb der Vereinigung den eigenen Mitgliedern zum
privaten Gebrauch zugänglich zu machen.
Verurteilung
Im Jahre 1990 wurden einige der videografierten
Teilnehmer verhaftet und vom traditionsreichen Londoner Gericht Old
Bailey wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen
zwischen 2 und 4 Jahren verurteilt. Grundlage war ein Gesetz aus dem
Jahre 1861, nach dem jedermann immer dann mit Gefängnis zu bestrafen
ist, "wenn er ungesetzlich und bösartig andere Personen verletzt
oder anderweitigen körperlichen Schaden zufügt, geschehe dies mit oder
ohne Waffen oder mit sonstigen Instrumenten." Im Richterspruch
wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Urteilsfindung die
sexuelle Orientierung der (homosexuellen) Männer keinerlei Einfluss
genommen habe, sondern dass das ungesetzliche Verhalten in gleicher
Weise bei bisexuellen oder heterosexuellen Personen zur Verurteilung
geführt hätte.
Berufung
Die verurteilten Männer legten Widerspruch ein, und in
einem Berufungsverfahren vor dem Court of Appeal wurde das Urteil
widerrufen. Zugleich wurde es direkt an die höchste Instanz, dem
englischen Oberhaus (dem House of Lords), zur Beurteilung
weitergeleitet. Die Berufungsrichter sahen im vorliegenden Fall
entscheidende Fragen ungeklärt, die zugleich von allgemeinem
öffentlichen Interesse waren und die deshalb dringend einer
Entscheidung in höchster Instanz zugeführt werden sollten. Die
zentrale Frage an die Lords lautete, ob eine Bestrafung von
körperlichen Verletzungen (im Sinne des Gesetzes aus dem Jahr 1861)
auch dann erfolgen solle, wenn diese Verletzungen im Rahmen einer
sadomasochistischen Begegnung im Konsens und einvernehmlich unter den
Beteiligten vorgenommen worden seien.
Das hohe Gericht gelangte in seiner Entscheidung zu der Auffassung, dass
es durchaus im Konsens durchführbare Aktivitäten gäbe, die Formen und
Möglichkeiten der körperlichen Verletzung beinhalteten, die zugleich
als juristisch legitim anzusehen seien. Dazu zählten nach Auffassung
der Richter religiös motivierte rituelle Beschneidungen,
Tätowierungen, das Piercing und bestimmte Sportarten, wie z.B. das
Boxen. Nicht mehr juristisch akzeptierbar hingegen sei das Duellieren,
bei dem auch ein Konsens der Beteiligten nicht vor Bestrafung schütze.
Die Mehrheit der Lords war schlussendlich der Ansicht, dass das im
vorliegenden Fall vorhandene Beweismaterial hinreichend deutlich mache,
dass die Praktiken der Angeklagten gefährliche und den Körper und
Geist herabwürdigende Elemente enthielten. Diese waren nach ihrer
Auffassung zudem in einer solch "barbarischen Weise"
ausgeführt worden, dass an dem vermeintlichen Konsens der Beteiligten
erhebliche und berechtigte Zweifel angebracht seien.
Am 11. März 1993 wurde mit dieser Begründung der Einspruch der
Betroffenen mehrheitlich zurückgewiesen.
Erneuter Widerspruch
Daraufhin legten die betroffenen Männer beim Europäischen
Gerichtshof für Menschenrechte Widerspruch ein und baten um
weiterreichende Hilfestellung und Mitentscheidung. Ihr Ersuchen wurde am
11. Dezember 1995 beim Europäischen Gericht mit der Begründung
eingereicht, dass das Vereinigte Königreich (das House of Lords)
mit der vorliegenden Entscheidung gegen Artikel 8 der Europäischen
Konvention verstoßen habe. Nach diesem Grundrecht habe jedermann das
Recht, dass sein privates und familiäres Leben in besonderer Weise
geschützt werde. Davon gäbe es nach der Europäischen Konvention nur
sehr begrenzte Ausnahmen, wie zum Beispiel die des in demokratischen
Gesellschaften notwendigen Schutzes von Gesundheit und Moral.
Die Juristen der beteiligten Männer führten in der nun folgenden
Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof weiter aus, dass die
Grenzüberschreitung zur rechtsrelevanten "Körperverletzung"
nur dann gegeben sei, wenn diese intentional und rücksichtslos und
gegen den Willen der Betroffenen erfolge – was bei ihren Mandanten
jedoch nicht gegeben gewesen sei.
Die in der Verhandlung zur Stellungnahme aufgeforderten Juristen der
britischen Regierung hielten dem Ersuchen entgegen, dass der Staat
gezwungen sei, bestimmte Formen der Körperverletzung zu unterbinden,
auch wenn sie im Privaten ausgeführt würden. Dies sei nicht nur
erforderlich, um die Gesundheit in der Bevölkerung sicherzustellen,
sondern um grundlegende Prinzipien der Moral für das festzulegen, was
unter körperlicher Gesundheit zu verstehen sei. Aus diesem Grund seien
Quälereien von Personen, wie im vorliegenden Fall, von Grund auf
verwerflich, weil sie das Prinzip des wechselseitigen Respekts der
Menschen untereinander in bedeutsamer Weise unterminierten.
Urteil des Europäischen Gerichts
Der Europäische Gerichtshof stellte zunächst als
Ausgangspunkt der Verhandlung ausdrücklich klar, dass es sich bei der
sexuellen Orientierung wie bei sexuellen Präferenzen von Menschen –
allgemein betrachtet – tatsächlich um schützenswerte intime Aspekte
des Privatlebens handele, in die nicht ohne zwingenden Grund von außen
eingegriffen werden dürfe.
Im vorliegenden Fall stelle sich jedoch die Frage, ob es sich bei den
auf Video aufgezeichneten Praktiken wirklich um das schützenswerte Gut
des Privatlebens der Beteiligten handele. Immerhin waren in die
dokumentierten Fälle eine Mehrzahl von Männern verwickelt. Und die
unterschiedlichen Videos wurden untereinander und auch unter nicht
direkt beteiligten Vereinsmitgliedern ausgetauscht, auch noch zum Zwecke
der Rekrutierung und Unterweisung von Novizen. Insofern handele es sich
bei der strafrechtlichen Verfolgung und Beurteilung dieses Falles auch
nicht um einen Eingriff in das Privatleben.
Die höchsten Richter sahen weiter keine Veranlassung, die Behauptung
der betroffenen Männer zu unterstützen, dass sadomasochistische
Praktiken für ihr Lebensglück unverzichtbar seien. Eine solche
Behauptung sei nur dann zu akzeptieren, wenn sadomasochistische
Handlungen "ausschließlich sexuelle Praktiken" beinhalteten
– "nicht jedoch körperliche Verletzungen".
Der Gerichtshof führte dazu aus, dass eine der wichtigsten Aufgaben
eines demokratischen Staates darin bestehe, allgemeine Regulative für
Handlungen zu entwickeln, die eine Verletzung der körperlichen
Unversehrtheit zur Folge haben könnten. Dafür sei es unerheblich, ob
es zu körperlichen Verletzungen im Rahmen sexueller Kontakte komme oder
ob diese anderweitig zugefügt würden.
Insofern konnten sich die Europäischen Richter auch nicht dem eventuell
abmildernden Argument anschließen, dass eine Verurteilung der Männer
nicht habe erfolgen dürfen, weil sie sich keine "schwerwiegenden
körperlichen Verletzungen" zugefügt hätten und weil in keinem
Fall eine weiterreichende medizinische Behandlung erforderlich gewesen
sei. Außerdem habe der Staat nicht nur Regulative zu entwickeln, die
schwere körperliche Verletzungen verhindern, sondern er müsse auch
solche Handlungen unterbinden, die – wie im vorliegenden Fall – nur
das Risiko einer schweren Körperverletzung beinhalteten.
Der Europäische Gerichtshof wies den Einspruch im
September 2000 zurück.

Doch kurz zurück, zum eingangs erwähnten
Normenproblem. Es lohnt sich angesichts dieses Urteils, einmal
ausführlicher die "guten Gründe" zu diskutieren, die es in
unserer Gesellschaft vielfältig erlauben, sich in aller Öffentlichkeit
wechselseitig nicht nur leichte, sondern bisweilen sogar schwere
körperliche Verletzungen zuzufügen.
Im Boxsport – um ein konkretes Beispiel zu benennen – kommt es
regelmäßig zu Hirn-Schädel-Verletzungen, mit zum Teil schweren bis
sogar hin zu tödlichen Folgen. Und nach wie vor wird beim Profiboxen
kein Kopfschutz getragen. Könnte es nicht sogar so sein, dass die
öffentliche Huldigung des Boxsports für viele Gewaltprobleme in der
Gesellschaft mitverantwortlich zeichnet?
Wie zum Beispiel für Schlägereien, die regelmäßig in Fußballstadien
zwischen den Anhängern verfeindeter Vereine mit den Fäusten
ausgetragen werden und wo staatlicherseits Riesenpolizeiaufgebote
notwendig sind, um (manchmal vergeblich) tödliche Verletzungen unter
den Schlägern zu unterbinden? Und nochmals apropos: Kommt es bei
den Schlägereien unter den Betroffenen zu keiner Anzeige, werden auch
die Schläger gewöhnlich nicht weiter polizeilich verfolgt.
Solange nicht das gewalttätige Boxen oder auch das nicht ganz
risikolose Ringen verboten sind, ist doch sicherlich die Frage erlaubt,
warum sadomasochistische Praktiken, die unter sorgsamer Kontrolle der
Betroffenen stehen und eben nicht wie Boxen und Catch-as-Catch-can in
aller Öffentlichkeit ausgeführt werden, verboten sind. Das nämlich
bringt auch uns Therapeuten immer wieder in die vertrackte Situation,
Paraphilien zu behandeln, die vielleicht keine mehr sind. Oder doch? Die
Anzeige der SM-Praktiken durch ein vermeintliches "Opfer von
Gewalt" jedenfalls hat es im vorliegenden Fall auch nicht
gegeben...
nicht ganz anonym
... sondern – was den Fall angeht – in sehr
gekürzter Zusammenfassung von Medienberichten und einer ausführlichen
Darstellung und Kommentierung dieses Rechtsstreits bei: Green, R.
(2001). (Serious) Sadomasochism: A protected right of privacy? Archives
of Sexual Behavior, 30, 543-550.
   
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