24. Jahrgang - Heft 2/2003

Wir Verhaltenstherapeuten bekommen es ständig mit Normfragen zu tun, wenn es darum geht, Menschen von ihren Problemen zu befreien. Woran soll man sich orientieren? Zumeist halten wir uns bei der Diagnose von Störungen an das durch DSM und ICD abgedeckte Kriterium "subjektives Leiden". Weitaus weniger, wenn überhaupt, halten wir uns an die statistische Normalität, weil wir damit leicht in Teufels Küche kommen können, wie beim gestörten Essverhalten oder bei der Akzeptanz von Biermengen beim Alkoholismus. Idealnormen sind uns als empirisch orientierte Therapeuten ganz suspekt – zumindest offiziell und nach außen hin, obwohl wir klammheimlich bei jedem Patienten alles daran setzen, ihn – ganz im Sinne von Carl Rogers – zur fully functioning person zu machen.
Ganz heikel werden Normenkonflikte, mit denen Verhaltenstherapeuten im Gefängnis oder im psychiatrischen Maßregelvollzug konfrontiert werden, steht doch dort zumeist alles auch noch unter dem Normen-Regime von Recht und Gesetz.
Nur zum Beispiel: Wie würden Sie therapeutisch verfahren, wenn Sie es als Gefängnistherapeut mit Männern zu tun bekommen, bei denen – wie im nachfolgenden Fall – subjektive Vorstellungen über sexuelle Präferenzen und rechtliche Vorstellungen über akzeptierbare sexuelle Praktiken vermeintlich weit auseinander klaffen? Dieser Fall beschäftigte übrigens mehr als zehn Jahre lang die unterschiedlichsten rechtlichen und politischen Instanzen. Und es stellt sich durchaus die berechtigte Frage, ob er nach höchstrichterlicher Entscheidung bereits ad acta gelegt werden sollte. Doch davon später.

Tatbestand

Im Jahre 1987 gelangte die englische Polizei zufällig in den Besitz von Videofilmen, die in einem Zeitraum von 10 Jahren angefertigt wurden und auf denen sadomasochistische Begegnungen von 50 Männern festgehalten worden waren. Diese Männer gehörten gemeinsam einer kleineren sadomasochistischen Vereinigung an.
Auf den Videofilmen waren sadomasochistische Handlungen zu sehen, die unter anderem Misshandlungen der Genitale beinhalteten, wie zum Beispiel das Zufügen von Schmerzen mit heißem Kerzenwachs, Sandpapier, Angelhaken und Nadeln. Weiter wurden Rituale wechselseitigen Schlagens gezeigt, die mit bloßen Händen, mit Brennnesselsträuchern, dornigen Gürteln oder ledernen Geißelruten (im Milieu so bezeichnete cat-o’-nine tails) durchgeführt wurden. Es wurden Verbrennung zugefügt und es kam zu leicht blutenden Verletzungen. Keine dieser Verletzungen hatte Entzündungen oder bleibende Schäden zur Folge.
Die sadomasochistischen Aktivitäten wurden im wechselseitigen Einvernehmen der Beteiligten durchgeführt. Das Zufügen von Schmerzen zum Zwecke sexueller Erregung war im Konsens von den Beteiligten abgesprochenes Motiv. Und in allen Fällen stand das jeweilige Ausmaß sadistischer Aktivitäten unter kontinuierlicher Kontrolle der masochistischen Empfänger. Die Videos dienten ausschließlich dem Zweck, sie innerhalb der Vereinigung den eigenen Mitgliedern zum privaten Gebrauch zugänglich zu machen.

Verurteilung

Im Jahre 1990 wurden einige der videografierten Teilnehmer verhaftet und vom traditionsreichen Londoner Gericht Old Bailey wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu Gefängnisstrafen zwischen 2 und 4 Jahren verurteilt. Grundlage war ein Gesetz aus dem Jahre 1861, nach dem jedermann immer dann mit Gefängnis zu bestrafen ist, "wenn er ungesetzlich und bösartig andere Personen verletzt oder anderweitigen körperlichen Schaden zufügt, geschehe dies mit oder ohne Waffen oder mit sonstigen Instrumenten." Im Richterspruch wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auf die Urteilsfindung die sexuelle Orientierung der (homosexuellen) Männer keinerlei Einfluss genommen habe, sondern dass das ungesetzliche Verhalten in gleicher Weise bei bisexuellen oder heterosexuellen Personen zur Verurteilung geführt hätte.

Berufung

Die verurteilten Männer legten Widerspruch ein, und in einem Berufungsverfahren vor dem Court of Appeal wurde das Urteil widerrufen. Zugleich wurde es direkt an die höchste Instanz, dem englischen Oberhaus (dem House of Lords), zur Beurteilung weitergeleitet. Die Berufungsrichter sahen im vorliegenden Fall entscheidende Fragen ungeklärt, die zugleich von allgemeinem öffentlichen Interesse waren und die deshalb dringend einer Entscheidung in höchster Instanz zugeführt werden sollten. Die zentrale Frage an die Lords lautete, ob eine Bestrafung von körperlichen Verletzungen (im Sinne des Gesetzes aus dem Jahr 1861) auch dann erfolgen solle, wenn diese Verletzungen im Rahmen einer sadomasochistischen Begegnung im Konsens und einvernehmlich unter den Beteiligten vorgenommen worden seien.
Das hohe Gericht gelangte in seiner Entscheidung zu der Auffassung, dass es durchaus im Konsens durchführbare Aktivitäten gäbe, die Formen und Möglichkeiten der körperlichen Verletzung beinhalteten, die zugleich als juristisch legitim anzusehen seien. Dazu zählten nach Auffassung der Richter religiös motivierte rituelle Beschneidungen, Tätowierungen, das Piercing und bestimmte Sportarten, wie z.B. das Boxen. Nicht mehr juristisch akzeptierbar hingegen sei das Duellieren, bei dem auch ein Konsens der Beteiligten nicht vor Bestrafung schütze.
Die Mehrheit der Lords war schlussendlich der Ansicht, dass das im vorliegenden Fall vorhandene Beweismaterial hinreichend deutlich mache, dass die Praktiken der Angeklagten gefährliche und den Körper und Geist herabwürdigende Elemente enthielten. Diese waren nach ihrer Auffassung zudem in einer solch "barbarischen Weise" ausgeführt worden, dass an dem vermeintlichen Konsens der Beteiligten erhebliche und berechtigte Zweifel angebracht seien.
Am 11. März 1993 wurde mit dieser Begründung der Einspruch der Betroffenen mehrheitlich zurückgewiesen.

Erneuter Widerspruch

Daraufhin legten die betroffenen Männer beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Widerspruch ein und baten um weiterreichende Hilfestellung und Mitentscheidung. Ihr Ersuchen wurde am 11. Dezember 1995 beim Europäischen Gericht mit der Begründung eingereicht, dass das Vereinigte Königreich (das House of Lords) mit der vorliegenden Entscheidung gegen Artikel 8 der Europäischen Konvention verstoßen habe. Nach diesem Grundrecht habe jedermann das Recht, dass sein privates und familiäres Leben in besonderer Weise geschützt werde. Davon gäbe es nach der Europäischen Konvention nur sehr begrenzte Ausnahmen, wie zum Beispiel die des in demokratischen Gesellschaften notwendigen Schutzes von Gesundheit und Moral.
Die Juristen der beteiligten Männer führten in der nun folgenden Verhandlung vor dem Europäischen Gerichtshof weiter aus, dass die Grenzüberschreitung zur rechtsrelevanten "Körperverletzung" nur dann gegeben sei, wenn diese intentional und rücksichtslos und gegen den Willen der Betroffenen erfolge – was bei ihren Mandanten jedoch nicht gegeben gewesen sei.
Die in der Verhandlung zur Stellungnahme aufgeforderten Juristen der britischen Regierung hielten dem Ersuchen entgegen, dass der Staat gezwungen sei, bestimmte Formen der Körperverletzung zu unterbinden, auch wenn sie im Privaten ausgeführt würden. Dies sei nicht nur erforderlich, um die Gesundheit in der Bevölkerung sicherzustellen, sondern um grundlegende Prinzipien der Moral für das festzulegen, was unter körperlicher Gesundheit zu verstehen sei. Aus diesem Grund seien Quälereien von Personen, wie im vorliegenden Fall, von Grund auf verwerflich, weil sie das Prinzip des wechselseitigen Respekts der Menschen untereinander in bedeutsamer Weise unterminierten.

Urteil des Europäischen Gerichts

Der Europäische Gerichtshof stellte zunächst als Ausgangspunkt der Verhandlung ausdrücklich klar, dass es sich bei der sexuellen Orientierung wie bei sexuellen Präferenzen von Menschen – allgemein betrachtet – tatsächlich um schützenswerte intime Aspekte des Privatlebens handele, in die nicht ohne zwingenden Grund von außen eingegriffen werden dürfe.
Im vorliegenden Fall stelle sich jedoch die Frage, ob es sich bei den auf Video aufgezeichneten Praktiken wirklich um das schützenswerte Gut des Privatlebens der Beteiligten handele. Immerhin waren in die dokumentierten Fälle eine Mehrzahl von Männern verwickelt. Und die unterschiedlichen Videos wurden untereinander und auch unter nicht direkt beteiligten Vereinsmitgliedern ausgetauscht, auch noch zum Zwecke der Rekrutierung und Unterweisung von Novizen. Insofern handele es sich bei der strafrechtlichen Verfolgung und Beurteilung dieses Falles auch nicht um einen Eingriff in das Privatleben.
Die höchsten Richter sahen weiter keine Veranlassung, die Behauptung der betroffenen Männer zu unterstützen, dass sadomasochistische Praktiken für ihr Lebensglück unverzichtbar seien. Eine solche Behauptung sei nur dann zu akzeptieren, wenn sadomasochistische Handlungen "ausschließlich sexuelle Praktiken" beinhalteten – "nicht jedoch körperliche Verletzungen".
Der Gerichtshof führte dazu aus, dass eine der wichtigsten Aufgaben eines demokratischen Staates darin bestehe, allgemeine Regulative für Handlungen zu entwickeln, die eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zur Folge haben könnten. Dafür sei es unerheblich, ob es zu körperlichen Verletzungen im Rahmen sexueller Kontakte komme oder ob diese anderweitig zugefügt würden.
Insofern konnten sich die Europäischen Richter auch nicht dem eventuell abmildernden Argument anschließen, dass eine Verurteilung der Männer nicht habe erfolgen dürfen, weil sie sich keine "schwerwiegenden körperlichen Verletzungen" zugefügt hätten und weil in keinem Fall eine weiterreichende medizinische Behandlung erforderlich gewesen sei. Außerdem habe der Staat nicht nur Regulative zu entwickeln, die schwere körperliche Verletzungen verhindern, sondern er müsse auch solche Handlungen unterbinden, die – wie im vorliegenden Fall – nur das Risiko einer schweren Körperverletzung beinhalteten.

Der Europäische Gerichtshof wies den Einspruch im September 2000 zurück.

Doch kurz zurück, zum eingangs erwähnten Normenproblem. Es lohnt sich angesichts dieses Urteils, einmal ausführlicher die "guten Gründe" zu diskutieren, die es in unserer Gesellschaft vielfältig erlauben, sich in aller Öffentlichkeit wechselseitig nicht nur leichte, sondern bisweilen sogar schwere körperliche Verletzungen zuzufügen.
Im Boxsport – um ein konkretes Beispiel zu benennen – kommt es regelmäßig zu Hirn-Schädel-Verletzungen, mit zum Teil schweren bis sogar hin zu tödlichen Folgen. Und nach wie vor wird beim Profiboxen kein Kopfschutz getragen. Könnte es nicht sogar so sein, dass die öffentliche Huldigung des Boxsports für viele Gewaltprobleme in der Gesellschaft mitverantwortlich zeichnet?
Wie zum Beispiel für Schlägereien, die regelmäßig in Fußballstadien zwischen den Anhängern verfeindeter Vereine mit den Fäusten ausgetragen werden und wo staatlicherseits Riesenpolizeiaufgebote notwendig sind, um (manchmal vergeblich) tödliche Verletzungen unter den Schlägern zu unterbinden? Und nochmals apropos: Kommt es bei den Schlägereien unter den Betroffenen zu keiner Anzeige, werden auch die Schläger gewöhnlich nicht weiter polizeilich verfolgt.
Solange nicht das gewalttätige Boxen oder auch das nicht ganz risikolose Ringen verboten sind, ist doch sicherlich die Frage erlaubt, warum sadomasochistische Praktiken, die unter sorgsamer Kontrolle der Betroffenen stehen und eben nicht wie Boxen und Catch-as-Catch-can in aller Öffentlichkeit ausgeführt werden, verboten sind. Das nämlich bringt auch uns Therapeuten immer wieder in die vertrackte Situation, Paraphilien zu behandeln, die vielleicht keine mehr sind. Oder doch? Die Anzeige der SM-Praktiken durch ein vermeintliches "Opfer von Gewalt" jedenfalls hat es im vorliegenden Fall auch nicht gegeben...

nicht ganz anonym

... sondern – was den Fall angeht – in sehr gekürzter Zusammenfassung von Medienberichten und einer ausführlichen Darstellung und Kommentierung dieses Rechtsstreits bei: Green, R. (2001). (Serious) Sadomasochism: A protected right of privacy? Archives of Sexual Behavior, 30, 543-550.



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